Prinzipiell spricht nichts gegen einen Nebenjob, allerdings benötigt man dazu häufig die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser muss sie in der Regel erteilen, es gibt aber Ausnahmen.
In vielen Berufen sind die Gehälter eher gering, sodass das Geld vielleicht zum Leben, aber nicht zum Erfüllen kostspieliger Wünsche reicht. Einige Arbeitnehmer können sich nicht einmal eine Urlaubsreise leisten. Viele suchen daher nach einem Nebenjob, um sich einen zusätzlichen Verdienst zu verschaffen. Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden. Eventuell ist man allerdings verpflichtet, den Arbeitgeber über die geplante Nebentätigkeit zu informieren. Dies ist immer dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist.
Dabei wird meist darauf hingewiesen, dass ein Nebenjob der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Das ist zwar richtig, jedoch darf er diese nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Ein Chef kann seinem Angestellten das Annehmen einer weiteren Arbeit also nicht einfach aus Willkür oder persönlichen Gründen verbieten. Er darf dies aber durchaus tun, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters darunter leidet. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn man bis spät in die Nacht in einer Diskothek arbeitet und bereits in den frühen Morgenstunden zur Arbeit erscheinen muss. Außerdem dürfen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen insgesamt nicht überschritten werden. Bei Vollzeitbeschäftigten ergibt sich daraus ein verhältnismäßig enger zeitlicher Rahmen für eine zusätzliche berufliche Tätigkeit.
Ebenso wenig dürfen Arbeitnehmer einen Nebenjob bei der Konkurrenz annehmen. Wer also hauptberuflich in einem Autohaus tätig ist, darf nicht zusätzlich bei einem anderen Fahrzeughändler arbeiten. Diese Regelung greift auch bei selbstständigen Nebentätigkeiten. Angestellte einer Computerfirma dürfen sich also nicht nebenher eine eigene Firma in diesem Bereich aufbauen. Viele tun dies dennoch, müssen aber mit einer Kündigung rechnen, wenn der Chef dies mitbekommt. Das gilt auch, wenn die Nebentätigkeit nicht vertragsgemäß mitgeteilt wurde. Daher ist es besser, das Risiko einer Ablehnung einzugehen und den Arbeitgeber über die eigenen Pläne zu informieren. Sollte er seine Zustimmung ohne rechtmäßige Begründung verweigern, gilt eine Nebentätigkeit des Angestellten allerdings nicht als Kündigungsgrund.